Der Bundeswirtschaftsminister und der Bundesfinanzminister haben ein Hilfsprogramm für Unternehmen und Beschäftigte auf den Weg gebracht. In Abstimmung mit den Bundesländern werden folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt.
Steuerliche Erleichterungen gelten für die von der Corona-Epidemie betroffenen Unternehmen und Selbstständige bis zum 31. Dezember 2020.
Die Herabsetzung der Einkommensteuer- sowie Körperschaftssteuervorauszahlungen soll bei Darlegung der Verhältnisse vom Finanzamt vorgenommen werden.
Bei der Gewerbesteuer soll ebenfalls dementsprechend vorgegangen werden.
Die Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und auch Umsatzsteuer soll ebenfalls unter Darlegung der Verhältnisse erfolgen.Dabei sind vom Finanzamt keine strengen Anforderungen zu stellen.Auf die Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
Die Stundung der Gewerbesteuer ist in diesen Fällen bei der zuständigen Gemeinde zu beantrage, es sei denn, das zuständige Finanzamt hat die Aufgabe nicht an die Gemeinde übertragen. Dann ist auch hier das Finanzamt zuständig.
Vollstreckungsmaßnahmen wegen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerrückständen werden ausgesetzt, wenn das Unternehmen von den Corona-Maßnahmen betroffen ist.Säumniszuschläge sollen erlassen werden.
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